Vereinssatzung
§ 1 Namen und Sitz
Der Verein führt den Namen „crazyartists e.V.“. Er hat seinen Sitz in 20257 Hamburg, Weckmannweg 3.
Der Verein ist unter der Geschäfts-Nr. VR 16887 im Vereinsregister vom Amtsgericht Hamburg (20348 Hamburg) eingetragen.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
Der Verein Crazyartists e.V. verfolgt den Zweck, Kurse und Projekte in den künstlerischen Medien Theater, Literatur, Malerei, Musik und Tanz durchzuführen und zu organisieren. Er richtet sich sowohl an Menschen mit Behinderung als auch ohne Behinderung. Der Verein möchte damit ein spezielles Angebot für unterschiedliche Zielgruppe schaffen und somit auch eine kreative Gesundheitsförderung anbieten.
Die Ergebnisse der selbst durchgeführten Kurse und Projekte sollen im Rahmen von Präsentationen der Öffentlichkeit gezeigt werden, um damit exemplarisch Berührungsängste zwischen Behinderten und Nichtbehinderten abzubauen. Die eigentliche Vereinsarbeit soll darüber hinaus noch weitere Auswirkungen haben. Sie soll die Kommunikation und Solidarität zwischen Jung und Alt, zwischen Behinderten als auch Nichtbehinderten fördern und erhalten.
Ziel des Vereins ist die Organisation und Initiierung von Kursen und Projekten in den künstlerischen Medien Theater, Tanz, Musik, Literatur und Malerei etc. für Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen und/oder Behinderungen sowie zur gesundheitlichen, ganzheitlichen Prävention. Der Verein führt diese Kurse und Projekte auch selbst durch. Mit ihren realisierten künstlerischen Projekten und Produkten will crazyartists zeigen, was Menschen mit und ohne gesundheitlichen Beeinträchtigungen und/oder Behinderungen als Laienkünstler zu leisten vermögen, und an der künstlerischen Qualität ihrer Ergebnisse gemessen werden wollen.
Darüber hinaus bietet der Verein seinen Mitgliedern und Interessierten Beratung im sozialen Bereich sowie auf dem Gebiet des trägerübergreifenden persönlichen Budgets an.
Der Verein ist überparteilich und konfessionell neutral.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb findet nicht statt.
Die Ziele des Vereins sind nicht auf Gewinn gerichtet. Vielmehr ist er selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist gemeinnützig im Sinne der §§ 17, 19 StAnpG und der Gemeinnützig-keitsVO vom 24.12.1953.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen, begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand und der Geschäftsführer zunächst entscheiden. Abschließend entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung über die Aufnahme.
Die Mitgliedschaft ist übertragbar aber nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann einem dritten durch schriftliche Vollmacht überlassen werden.
Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Gewinnanteile und erhalten auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
Mitglieder, die jedoch im Rahmen von Kursen und/oder als Kurs- bzw. Projektleiter tätig sind, erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar, das der Verhältnismäßigkeit entspricht. Ein Honorarvertrag regelt die Vereinbarung.
Der besondere Vertreter darf auch Mitglied des Vereins sein.
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt des Mitglieds oder
- Ausschluss des Mitglieds.
§ 4 Austritt des Mitglieds
Jedes Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt erfolgt schriftlich an den Vorstand und kann nur zum Schluss des Kalenderjahres (31.12.) mit einer dreimonatigen Frist erklärt werden.
§ 5 Ausschluss eines Mitglieds
Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.
Außerdem kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung des Kassenwartes mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand ist. Vorher ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief des Vorstands Gelegenheit zu einer schriftlichen Äußerung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb eines Monats die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Die Frist für die Einlegung der Anrufung beginnt mit dem Zugang des Vorstandsbeschlusses. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei der nächsten Sitzung über den Ausschluss. Erforderliche Abstimmungen sind geheim.
§ 6 Mitgliederrechte
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung der der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Kassenwart(in).
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Vergütung. Aufwendungen, die mit der Tätigkeit für den Vorstand oder den Verein entstehen, werden erstattet.
Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder einzeln nach ihrer Funktion mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder jederzeit abberufen. Diese außerordentliche Abberufung erfolgt durch Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes in geheimer Abstimmung mit 2/3 Mehrheit.
Der erste Vorsitzende repräsentiert den Verein und führt die laufenden Geschäfte, soweit diese nicht dem Geschäftsführer übertragen wurden. Er leitet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Zuständigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung oder anderen Vereinsorganen übertragen sind.
Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen durch mündliche Abstimmung oder außerhalb von Sitzungen durch schriftliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Sitzungen werden vom ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Vertreter, einberufen. Schriftliche Abstimmungen werden von ihm veranlasst. Für schriftliche Abstimmungen ist eine angemessene Frist zur Beantwortung zu bestimmen. Stimmabgaben, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht. Ein Vorstandsmitglied ist nicht stimmberechtigt, soweit die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
Der Vorstand verwaltet das Vermögen und die Finanzen des Vereins durch den Kassenwart.
Die Kasse ist jährlich abzuschließen und der Bericht ist von dem Vorsitzenden und vom Kassenwart zu unterzeichnen.
In der ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres ist ein Kassenbericht zu erstatten. Alle zwei Jahre ist die Kasse durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.
Den Vorstandsmitgliedern steht ein unbedingtes Prüfungsrecht der Vereinskasse jederzeit zu.
Der Vorstand ist berechtigt einen besonderen Vertreter als Geschäftsführer für bestimmte Rechtsgeschäfte zu bestellen.
§ 10 Besonderer Vertreter (Geschäftsführer)
Mit dem Geschäftsführer wird ein Arbeitsvertrag geschlossen, in dem die ihm obliegenden Aufgabenkreise und Rechtsgeschäfte festgelegt werden. Die Laufzeit beträgt mindestens 3 Jahre.
Der Geschäftsführer ist alleinvertretungsberechtigt für alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis für gewöhnlich mit sich bringt. ( § 30 BGB).
Der Geschäftsführer haftet ihm Rahmen seiner geschäftsführenden Tätigkeit für alle ihm zugewiesenen Geschäftskreise. Der Verein schließt zu Gunsten des besonderen Vertreters eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung ab. Die Versicherungsbeiträge trägt der Verein. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich im Rahmen der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht abzugeben, der vom Vorstand und der Mitgliederversammlung abgestimmt bzw. angenommen werden muss. Darüber hinaus hat der Vorstand das Recht, jederzeit über die aktuellen Geschäfte durch den Geschäftsführer informiert zu werden.
Der Geschäftsführer hat das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen, soweit diese sich mit Dingen aus dem ihm zugewiesenen Geschäftskreis befassen.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- die Wahl des Vorstandes für jeweils zwei Jahre
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Kassenberichts sowie die Entlastung des Vorstands
- die Wahl von zwei Kassenprüfern
- die Genehmigung des Haushaltsplans und die Festsetzung des Mitgliederbeitrags
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands einen Beirat bestellen, der dem Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte beratend und unterstützend zur Seite steht.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens einmal einzuberufen. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder. Die Schriftform ist auch durch die Versendung per E-Mail gewahrt.
Darüber hinaus hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies unter Angaben von Gründen von mindestens 15 % der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung hat innerhalb eines Monats nach Antragstellung stattzufinden.
In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich – per E-Mail – einzuladen.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge auf Ergänzungen zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung hat der Vorstand die Ergänzungen bekannt zu geben. Ergänzende Anträge auf Satzungsänderung müssen den Mitgliedern jedoch vorher schriftlich zugehen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in de Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 Durchführung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geführt. Im Verhinderungsfalle führt den Vorsitz sein Stellvertreter.
Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung de Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitgliedern erforderlich.
Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes oder durch einen sonstigen Vertreter ist zulässig.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend ist.
Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen. Durch Antrag eines anwesenden stimmberechtigten Mitglieds wird über einen anderen Abstimmungsmodus mit einfacher Mehrheit entschieden.
Wahlen der Mitglieder des Vorstandes sind geheim durchzuführen.
Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Sie werden allen Mitgliedern zugänglich gemacht.
§ 14 Vereinsbeitrag
Der Vereinsbeitrag wird durch eine gesonderte Gebührensatzung geregelt.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Die Einladung des Vorstands zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der Schriftführer in der Mitgliederversammlung versichert, dass er eine schriftliche Einladung unter Bekanntmachung der Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt habe.
Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitgliedern erforderlich.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschließen.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden; insbesondere zu Gunsten gemeinnütziger Einrichtungen für seelisch erkrankte Menschen.
Endgültige Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
Im Falle eines Insolvenzverfahrens gilt § 42 BGB.
§ 16
Die Satzung tritt mit dem heutigen Tag in Kraft.
Hamburg, den 19. Oktober 2010